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ZF 2006 81

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2007-02-05 · Deutsch GR
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Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 zweihundert Aktien der H. AG an die damalige I. AG. Der Kaufpreis betrug Fr. 10'000.-- pro Namenaktie, total somit Fr. 2'000'000.--. Hauptaktivum der H. AG war im Zeitpunkt des Aktienverkaufs - nachdem der Betrieb vorher stillgelegt worden war - das Grundstück Nr. M., Plan N., „L.“, im Grundbuch der Stadtgemeinde K.. Mit dem Verkauf der Aktien der H. AG ging das Eigentum an diesem Grundstück an die I. AG über. B. Die G. AG bezweckt die Ausübung von Treuhandfunktionen aller Art sowie die Übernahme, die Verwaltung und den Handel mit Liegenschaften. F. war bis zum 1. Juli 2002 Präsident und ist seither einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der G. AG. Die G. AG war Treuhänderin und Revisionsstelle der H. AG, wobei das Mandat vorwiegend von F. betreut wurde. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der H. AG führte denn auch F. die Verkaufsverhandlun- gen mit der I. AG und er beriet die Aktionäre mit Bezug auf die steuerrechtlichen Folgen des Verkaufs. Dabei empfahl er den Aktionären, nicht das Grundstück als solches, sondern die Aktien der H. AG zu verkaufen, da in diesem Fall keine Grund- stückgewinnsteuern anfallen würden. Für ihre Tätigkeiten stellte die G. AG der H. AG per 31. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 24'000.-- in Rechnung. C. Nach dem Verkauf der Aktien erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 Veranlagungsverfügungen für Grundstückgewinnsteuern über folgende Beträge:

- A. Fr. 20'803.00

- B. Fr. 29'718.00

- C. Fr. 20.803.00

- D. Fr. 26'743.00

- E. Fr. 20’803.00 Die dagegen erhobene Einsprache vom 16./29. Dezember 2003 wurde durch die Kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 ab- gewiesen. Das Steueramt der Stadt K. erliess am 11. Juni 2004 Veranlagungsverfügun- gen für die städtische Grundstückgewinnsteuer mit den nämlichen Beträgen. D. A., B., C., D. und E. stellten sich gegenüber der G. AG und F. auf den Standpunkt, dass sie bezüglich der Steuerfolgen des Aktienverkaufs falsch beraten worden seien, was weder von der G. AG noch von F. bestritten wurde. Da sich die

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zulas- ten der Beklagten.“ Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde am 6. September 2005 der Leitschein ausgestellt. E. Mit Prozesseingabe vom 9. September 2005 liessen A., B., C., D. und E. ihre Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Am 10. Oktober 2005 reichten die G. AG und F. ihre Prozessantwort ein, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Kläger beantragten.

E. 4 Die Kläger hielten in ihrer Replik vom 15. November 2005 an ihren Anträgen fest, ebenso die Beklagten in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2005. Die Kläger reich- ten keine Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. F. Am 6. April 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva statt, an welcher B. und D. mit Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer und Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi als Vertreter der Kläger sowie Rechts- anwalt Dr. iur. Martin Schmid als Vertreter der Beklagten teilnahmen. Mit Urteil vom 6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, entschied das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes K. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus - Gerichtsgebühr CHF 7'600.00 - Schreibgebühr CHF 400.00 - Streitwertzuschlag CHF 5'000.00 Total CHF 13'000.00 gehen zu Lasten der Kläger, welche die Beklagten überdies ausseramt- lich mit CHF 5'523.45 zu entschädigen haben. 3. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt es unter anderem fest, dass die G. AG Auftragneh- merin der Kläger gewesen sei, womit ihre Passivlegitimation zu bejahen sei. F. hin- gegen habe unbestrittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson. Seine Passivlegitimation sei daher nicht gegeben, weshalb die Klage in Bezug auf F. abzuweisen sei. Im weiteren habe die Beklagte nicht bestritten, dass sie eine Vertragsverletzung begangen habe. Wer Schadenersatz geltend mache, müsse aber auch einen Schaden beweisen. In den Rechtsschriften der Kläger fehl- ten eine konkrete Behauptung und die entsprechenden Beweisofferten dazu, dass durch die fehlerhafte Steuerberatung ein Schaden respektive bei richtiger Steuer- beratung kein Schaden entstanden wäre. Den Ausführungen in der Prozesseingabe und in der Replik lasse sich keine Behauptung entnehmen, dass und weshalb die Kläger ohne die fragliche Beratung keine Grundstückgewinnsteuern bezahlt hätten. Die Kläger hätten in den Rechtsschriften nicht dargelegt, dass sie sich, wären sie anders beraten worden, auch anders verhalten hätten, und dass in diesem Fall keine Grundstückgewinnsteuern angefallen wären. Der geltend gemachte Schaden sei nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen worden. Gemäss Art. 8 ZGB hätten die Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da kein Schaden

E. 5 bewiesen sei, lasse sich auch keine Schadenersatzpflicht aus erwecktem und ent-

täuschtem Vertrauen ableiten. Auch bezüglich der Rechnung der Beklagten in Höhe

von Fr. 24'000.-- sei in den Rechtsschriften nicht ausreichend behauptet worden,

inwiefern die Kläger einen Schaden erlitten hätten. Abgesehen davon wäre eine

Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits verjährt.

G.

Gegen dieses Urteil führen A., B., C., D. und E. mit Eingabe vom 7.

November 2006 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragen:

„1.

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfäng-

lich gutzuheissen.

2.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche

und das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“

H.

An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes

von Graubünden am 5. Februar 2007 waren Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni

Russi als Vertreter der Kläger sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsan-

walt Dr. iur. Martin Schmid, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Beru-

fungserklärung waren dem Gericht und den Parteien bekannt, weshalb auf deren

Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis

genommen. Zur Legitimation und zur Zusammensetzung des Gerichtes bestanden

keine Vorfragen.

a) In seinem Plädoyer begründete Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi

die Berufungsanträge. Er führte unter anderem aus, die Passivlegitimation von F.

sei gegeben, da auch zwischen den Klägern und F. ein Auftragsverhältnis bestan-

den habe. Im übrigen liege auch der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, wes-

halb auch F. passiv legitimiert sei. Im weiteren hätten die Kläger entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert. Die

Kläger hätten den Sachverhalt in der Prozesseingabe umfassend dargestellt und

mit Urkunden bewiesen. Zutreffend sei einzig, dass die Kläger in den Rechtsschrif-

ten nicht dargestellt hätten, wie die Grundstückgewinnsteuer hätte vermieden wer-

den können. Dazu seien sie jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich da-

bei um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu beantworten sei. Trotzdem

hätten die Kläger an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz Möglichkeiten steu-

erfreier Lösungen aufgezeigt. Ein Schaden durch die unrichtige Steuerberatung sei

entgegen der Meinung der Vorinstanz aus dem Umstand ersichtlich, dass den Klä-

gern seitens der Beklagten zugesichert worden sei, sie würden einen steuerfreien

Kaufpreis von 2 Mio. Franken erhalten. Als der Fiskus in der Folge aber die Grund-

stückgewinnsteuern in Rechnung gestellt habe, sei der Vermögensstand der Kläger

E. 6 um die Summe der Steuern vermindert worden. Das Bezirkgericht habe ferner über-

sehen, dass die Kläger in einen Beweisnotstand geraten würden, wenn sie bewei-

sen müssten, dass sie sich anders verhalten hätten, wenn sie gewusst hätten, dass

der Verkauf aller Aktien auf einmal eine Grundstückgewinnsteuer auslösen würde.

Sie hätten dies nämlich vorbeugend in einer Aktennotiz festhalten müssen, die auch

vom Steuerberater hätte unterzeichnet werden müssen. Bezüglich der Honorar-

rechnung der G. AG über Fr. 24'000.-- sei festzuhalten, dass sich diese auf die

Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien beziehe. Aus diesem

Grunde seien die einzelnen Aktionäre und nicht die H. AG als Auftraggeber zu be-

trachten. Zudem treffe die Begründung der Vorinstanz, die Rückerstattung der Ho-

norarforderung unterliege den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereiche-

rung und sei deshalb nach Art. 67 OR verjährt, nicht zu. Die Klage erfolge, weil die

Beklagten den Auftrag mit den Klägern nicht sorgfältig erfüllt hätten. Schadener-

satzansprüche aus Vertragsverletzung würden jedoch nach Art. 127 OR verjähren.

Aber selbst wenn die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung

finden müssten, sei die Klage noch innerhalb der einjährigen Frist beim Vermittler

angemeldet worden.

b) In seinem Plädoyer beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid die

kostenfällige Abweisung der Berufung. Begründend hielt er unter anderem fest,

Grundlage des Urteils könne nur bilden, was in den Rechtsschriften behauptet wor-

den sei. Soweit vor der Vorinstanz oder vor Schranken des Kantonsgerichts weitere

Behauptungen vorgetragen worden seien, seien diese verspätet. Zwischen F. und

den Klägern habe kein Vertragsverhältnis bestanden, weshalb F. nicht passiv legi-

timiert sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beratung der G. AG, ausge-

führt durch F., unsorgfältig gewesen sei. Darin liege zwar eine Vertragsverletzung

durch die G. AG. Dies reiche zur Begründung der Haftung allerdings nicht aus. Es

sei Sache der Kläger, den Schaden zu behaupten, zu substantiieren und zu bewei-

sen. Es sei unbestritten, dass die Kläger Grundstückgewinnsteuern hätten bezahlen

müssen, jedoch reiche dies für den Nachweis eines Schadens nicht aus. Damit

stehe einzig der gegenwärtige Vermögensstand der Kläger fest. Wie der Vermö-

gensstand bei richtiger Beratung aussehen würde, sei nicht behauptet, nicht sub-

stantiiert und nicht bewiesen. Zum Alternativverhalten würden die Kläger in den

Rechtsschriften kein Wort äussern. Schaden sei damit keiner nachgewiesen. Unbe-

wiesen sei auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der fal-

schen Beratung und den geltend gemachten Schadenfolgen. Die Kläger hätten we-

der behauptet noch bewiesen, dass die falsche Beratung zu Steuern geführt habe,

die hätten vermieden werden können. Bezüglich einer möglichen Haftung aus un-

E. 7 erlaubter Handlung oder einer Vertrauenshaftung fehle es ebenso am Nachweis

eines Schadens. Schliesslich fehle die Behauptung, der innere Wert der Aktien sei

durch die Honorarrechnung der G. AG gesunken, in den Rechtsschriften. Zudem

fehle die Kausalität zwischen der unrichtigen Beratung und der Honorarzahlung. Die

Rückerstattung könnte sich somit einzig auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen.

Die Entreicherung sei allerdings nicht bei den Klägern, sondern bei der H. AG ein-

getreten. Im übrigen wäre eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung auch

verjährt.

c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an

ihren Ausführungen festhielten.

I.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begrün-

dung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die beiden

Rechtsvertreter gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den

Akten.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-

keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung

Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend machen die Berufungskläger - wie

im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von insgesamt Fr. 261'740.-- gel-

tend, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 237'740.-- seit dem 12. Juli 2004 und auf Fr.

24'000.-- seit dem 1. Januar 2001. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen

Streitwert offensichtlich bei weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von

Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist

damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom

6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, wurde im Übrigen frist- und formge-

recht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Berufungskläger haben anlässlich der Berufungsverhandlung

zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil die Pas-

sivlegitimation von F. zu Unrecht verneint. Es habe ein Auftragsverhältnis zwischen

den Berufungsklägern und F. bestanden, denn das Bundesgericht bejahe die Ent-

stehung eines Auftragsverhältnisses, wenn zwischen dem Raterteilenden und dem

Ratsuchenden eine vorbestehende Rechtsbeziehung vorliege und der Ratertei-

E. 8 lende habe erkennen müssen, dass der Ratsuchende eine verlässliche Antwort für

weitergehende Dispositionen erwarte. Dies sei vorliegend gegeben. Zudem liege

der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, denn die vom Bundesgericht diesbezüg-

lich verlangten Voraussetzungen seien in Bezug auf F. erfüllt.

a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, F. habe unbe-

strittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson, wes-

halb seine Passivlegitimation nicht gegeben sei. Das Kantonsgericht schliesst sich

diesen Ausführungen grundsätzlich an. F. hat gemäss Aktenlage augenscheinlich

die Berufungskläger nicht als Privatperson beraten, sondern als Organ beziehungs-

weise als Mitarbeiter der G. AG. Diese hat unbestrittenermassen für die von F. er-

brachten Leistungen auch Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungen

entgegen genommen. Es wird im weiteren auf mehreren Protokollen der Verwal-

tungsratssitzungen der H. AG, welche bei den Akten liegen, neben dem Namen von

F. die Bezeichnung „Treuhänder“ aufgeführt (kB 5, 6, 8, 11 und 12). Dies zeigt deut-

lich auf, dass F. an den Verwaltungsratssitzungen, an welchen über den Verkauf

der Aktien gesprochen wurde, als Treuhänder - und damit als Mitarbeiter der G. AG,

welche Treuhänderin der H. AG war - teilnahm und in dieser Funktion auch die Ak-

tionäre beriet und nicht als Privatperson. Diese Feststellung wird auch durch den

Umstand gestützt, dass an den Verwaltungsratssitzungen noch weitere Themen zur

Sprache kamen, zu denen F. sich offensichtlich als Vertreter der G. AG äusserte.

Die Passivlegitimation von F. ist daher nicht gegeben. Daran vermögen die Aus-

führungen der Berufungskläger nichts zu ändern. Insbesondere steht der Auffas-

sung der Berufungskläger, es habe auch zwischen F. und den Berufungsklägern

ein Auftragsverhältnis bestanden, gerade die Tatsache entgegen, dass F. als Mitar-

beiter der G. AG das Mandat betreut, die Aktionäre beraten und gehandelt hat und

nicht als Privatperson. Zwischen den Berufungsklägern und F. bestand unter diesen

Umständen das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendige vorbe-

stehende Rechtsverhältnis eben gerade nicht. Die Tatsache, dass F. nicht als Pri-

vatperson Auskunft erteilt hat, spricht im übrigen auch gegen eine Haftung aus er-

wecktem und enttäuschtem Vertrauen. Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass

die Beteiligten in eine sogenannte „rechtliche Sonderverbindung“ zueinander getre-

ten sind. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Beteiligten - ausserhalb einer

vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie

einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen

(BGE 128 III 324 E 2.2). Vorliegend handelte F. als Mitarbeiter der G. AG und zwi-

schen dieser und den Berufungsklägern bestand unbestrittenermassen ein Auf-

tragsverhältnis (vgl. unten lit. b). Die Beratung der Berufungskläger erfolgte mithin

E. 9 nicht ausserhalb einer Vertragsbeziehung. Schliesslich ist aber auch weder behaup-

tet noch dargetan, dass F. selbst in engen persönlichen, über die Mandatsführung

hinausgehenden Beziehungen zu den Berufungsklägern gestanden oder dass er

diesen aufgrund seines gesamten Verhaltens gleichsam persönliche Gewähr für

das Gelingen des Geschäftes geboten hätte, was unter Umständen für eine Ver-

trauenshaftung von F. sprechen könnte, obwohl er als Mitarbeiter der G. AG tätig

geworden ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2003,

4C.230/2003, E 2.2, bezüglich der Eigenhaftung eines Erfüllungsgehilfen). Eine

Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen kommt folglich nicht in Be-

tracht. Die Vorinstanz hat somit völlig zu Recht die Passivlegitimation von F. ver-

neint und die Klage gegen ihn abgewiesen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbe-

gründet.

b) Die Aktivlegitimation der Berufungskläger und die Passivlegitimation der

G. AG im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz aus Ver-

tragsverletzung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Für die Begrün-

dung kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

3.

Die Berufungskläger verlangen von der G. AG auch die Rückerstat-

tung einer von der H. AG geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 24'000.--. Dabei ma-

chen sie geltend, die G. AG habe am 31. Dezember 2000 der H. AG für die

Bemühungen von F. im Zusammenhang mit dem Verkauf der H. AG Rechnung in

Höhe von Fr. 24'000.-- gestellt. Nachdem die Steuerberatung nicht korrekt erfolgt

sei, habe die G. AG den Auftrag nicht richtig erfüllt. Die Gegenleistung für die Steu-

erberatung sei unter diesen Umständen nicht geschuldet, weshalb sie dieses Ho-

norar zurückverlangen würden. Aus den Akten ergibt sich und die Berufungskläger

gehen auch selbst davon aus, dass die Rechnung der G. AG über Fr. 24'000.-- an

die H. AG gerichtet war und auch von dieser bezahlt worden ist. Damit aber waren

die Berufungskläger weder Adressaten noch Schuldner der Forderung. Sie haben

die Schuld auch nicht erfüllt. Adressatin und Schuldnerin war allein die H. AG als

juristische Person und sie allein hat die Schuld auch erfüllt. Daran vermag der Ein-

wand der Berufungskläger, mit Bezug auf den Verkauf der Aktien seien die einzel-

nen Aktionäre als Auftraggeber der G. AG zu betrachten, was auch für die Frage

der Erstattung des Beraterhonorars gelten müsse, nichts zu ändern. Denn die Ho-

norarrechnung war klarerweise und unbestrittenermassen an die H. AG gerichtet,

an eine juristische Person also, die von ihren Aktionären, auch wenn diese alle zu-

sammen und gemeinsam auftreten, klar zu unterscheiden ist. Es war auch die H.

E. 10 AG, die die Rechnung aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt hat. Ein Rückforde-

rungsanspruch könnte daher allein der juristischen Person „H. AG“ zustehen und

nicht deren (früheren) Aktionären. Dass ein solcher möglicher Anspruch im weiteren

an die Berufungskläger zediert worden wäre, wird nicht behauptet und geht auch

nicht aus den Akten hervor. Und schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass es

jedermann frei steht, für Leistungen aufzukommen, die ein anderer bezogen hat.

Allein aus diesem Umstand ist keine Berechtigung des solchermassen Begünstig-

ten auf Rückzahlung des geleisteten Betrages abzuleiten. Die Berufungskläger sind

daher unter dem Titel Rückforderung einer Honorarzahlung nicht legitimiert, die

Rückerstattung der von der H. AG beglichenen Rechnung der G. AG in Höhe von

Fr. 24'000.-- zu verlangen. Ihre Klage ist insofern abzuweisen. Daneben haben die

Berufungskläger dieselben Fr. 24'000.-- aber auch unter dem Titel Schadenersatz

geltend gemacht, weil der innere Wert ihrer Aktien durch die Zahlung abgenommen

habe (vgl. unten Ziffer 6). In Bezug auf die Geltendmachung eines solchen Scha-

dens ist die Legitimation der Berufungskläger offensichtlich gegeben.

4.

Vorweg ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nicht darum

geht, zu überprüfen, ob die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerver-

waltung vom 4. Dezember 2003 (kB 25) und der Stadt K. vom 11. Juni 2004 (kB 26)

rechtens waren, die Grundstückgewinnsteuern mithin zu Recht erhoben wurden.

Ebenso wenig ist der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. März

2004 (kB 21) zu beurteilen. Mit anderen Worten ist nicht darüber zu befinden, ob es

sich beim Verkauf der Aktien der H. AG tatsächlich um den Verkauf der Aktien einer

Immobiliengesellschaft gehandelt hat, der die Pflicht zur Bezahlung von Grunds-

tückgewinnsteuern auslösen musste. Die Veranlagungsverfügungen der Stadt K.

sowie der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung sind in Rechts-

kraft erwachsen und insofern für das Gericht bindend. Das vorliegende Verfahren

dreht sich daher einzig um die zivilrechtliche Frage, ob die G. AG den Berufungs-

klägern Schadenersatz aus Vertragsverletzung schuldet.

5.

Die Berufungskläger machen geltend, die G. AG habe sie bezüglich

der steuerlichen Folgen des Aktienverkaufs falsch beraten, wodurch ihnen ein Scha-

den entstanden sei. Die G. AG hält dem entgegen, die Berufungskläger hätten den

Schaden weder genügend behauptet, noch substantiiert oder bewiesen. Auch die

Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass die Berufungskläger den Scha-

den nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen haben.

E. 11 a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsäch-

liche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilprozess-

ordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das

Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden

sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder

mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berück-

sichtigt und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden (Schmid, Basler Kommen-

tar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen

müssen daher von den Parteien behauptet werden. Das Gericht legt seinem Ver-

fahren im weiteren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde (soge-

nannte Eventualmaxime; Art. 118 2. Satz ZPO). Rechtzeitig bedeutet gemäss bünd-

nerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82

Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7;

Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Mai 2005, ZF 04

77, E 6d/bb). Eine Ergänzung der Behauptungen aufgrund des Beweisverfahrens

ist nicht zulässig. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu sub-

stantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts

subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365

E 2b; 123 III 183 E 3e; 108 II 337 E 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben

sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und ande-

rerseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsa-

chenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiier-

tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127

III 365 E 2b, mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige

Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die

rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend

und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III

365 E 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB,

Bern 2003, N 42 f. zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Diejenige Partei, die eine solchermas-

sen vorgeschriebene Substantiierung unterlässt, muss mit dem Verlust ihrer An-

griffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel rechnen (Urteil des Bundesgerichts

vom 16. Mai 2002, 4C.218/2001, E 2a); unsorgfältige Prozessführung darf den Ver-

lust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen (BGE 108 II 337 E 2c).

b) Die Berufungskläger verlangen von der G. AG Schadenersatz aus Ver-

tragsverletzung. Diejenige Partei, die Schadenersatz wegen Vertragsverletzung

geltend macht, hat die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB; BGE

127 III 368). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört neben der Vertragsverlet-

E. 12 zung, dem Verschulden und dem adäquaten Kausalzusammenhang insbesondere

der Schaden selbst. Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögens-

verminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passi-

ven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwi-

schen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen

ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 359 E 4; 128 III 22 E 2e/aa, je

mit Hinweisen). Um einen Schaden zu belegen, sind mithin der gegenwärtige und

der hypothetische Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis prä-

sentieren würde, darzutun.

c) Liest man die Rechtsschriften durch, welche die Berufungskläger vor der

ersten Instanz eingereicht haben, so wird augenscheinlich, dass der gegenwärtige

Vermögensstand behauptet und bewiesen ist. Er ergibt sich aus den Ausführungen

in den Rechtsschriften der Berufungskläger und lässt sich ohne weiteres errechnen

aus dem Kaufpreis von Fr. 2'000'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 7. März 2001 für

sämtliche Aktien der H. AG (kB 2, S. 2 Ziff. 4) sowie aus den von der kantonalen

Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 (kB 25) und dem Steueramt der Stadt K.

am 11. Juni 2004 (kB 26) in Rechnung gestellten Grundstückgewinnsteuern in Höhe

von insgesamt Fr. 237'740.--. Wie hoch der hypothetische Vermögensstand der Be-

rufungskläger ohne das schädigende Ereignis, mithin ohne die unrichtige Beratung

durch die G. AG, wäre, lässt sich den Rechtsschriften jedoch nicht entnehmen. Es

lässt sich nur erahnen, dass die Berufungskläger wohl davon ausgehen, dass die

Grundstückgewinnsteuern bei entsprechendem Vorgehen vermeidbar gewesen

wären und aus diesem Grund bei korrekter Beratung durch die G. AG den Beru-

fungsklägern der ganze Kaufpreis ungeschmälert verblieben wäre. Konkrete Aus-

führungen und Behauptungen dazu fehlen in den Rechtsschriften jedoch gänzlich.

d) Damit ein Schaden bejaht werden könnte, hätte der Eintritt der Grunds-

tückgewinnsteuern überhaupt vermeidbar gewesen sein müssen. Die Berufungs-

kläger stellen in ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz diesbezüglich überhaupt

keine Behauptungen auf. Sie machen nicht einmal geltend, dass die Grundstückge-

winnsteuern bei anderem Vorgehen nicht angefallen wären, geschweige denn zei-

gen sie auf, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können.

Vor Schranken des Kantonsgerichts hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger in

diesem Zusammenhang ausgeführt, die Berufungskläger seien nicht verpflichtet ge-

wesen, darzulegen, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden

können, handle es sich dabei doch um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beant-

worten sei. Unbesehen dieser Frage wäre es aber auf jeden Fall Aufgabe der Beru-

E. 13 fungskläger gewesen, zumindest zu behaupten, dass die Grundstückgewinnsteuern

überhaupt hätten vermieden werden können. Dies gehört zum Klagefundament,

denn nur wenn die Grundstückgewinnsteuern - auf legale Weise - hätten vermieden

werden können, konnte durch die Erhebung eben dieser Steuern überhaupt ein

Schaden entstehen. Wären die Grundstückgewinnsteuern aber auf jeden Fall an-

gefallen, so bedeutete deren Erhebung kein Schaden. Die Berufungskläger haben

sich in ihren Rechtsschriften dazu mit keinem Wort geäussert. Erst anlässlich der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger

mehrere Möglichkeiten genannt, wie nach seiner Auffassung die Grundstückge-

winnsteuern hätten vermieden werden können. Diese Behauptungen sind jedoch

gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht verspätet erfolgt (vgl. oben lit. a) und kön-

nen daher keine Beachtung finden. Soviel sei aber immerhin dazu ausgeführt: Es

erscheint dem Gericht äusserst zweifelhaft, dass die Grundstückgewinnsteuern mit-

tels einer zeitlich gestaffelten paketweisen Veräusserung der Aktien legal hätten

vermieden werden können. Denn eine Besteuerung mit der Grundstückgewinn-

steuer erfolgt immer dann, wenn mehrere Aktionäre, die je eine Minderheitsbeteili-

gung beziehungsweise höchstens 50% der Aktien an einer Immobiliengesellschaft

halten, beim Verkauf derselben aufgrund einer gemeinsamen Absprache zusam-

menwirken und dergestalt gesamthaft gesehen dem Erwerber eine Mehrheitsbetei-

ligung beziehungsweise eine beherrschende Stellung an der Immobiliengesell-

schaft übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Veräusserer aufgrund eines

einheitlichen Willensentschlusses sukzessive mehrere Minderheitsbeteiligungen

auf den Erwerber übertragen, wobei die verschiedenen Minderheitsbeteiligungen

gesamthaft eine Mehrheitsbeteiligung ausmachen (vgl. Praxisfestlegung der Steu-

erverwaltung des Kantons Graubünden, kB 35, S. 6 Ziff. 2.1.3). Aufgrund der Akten

(vor allem aufgrund der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der General-

versammlungen, kB 3 - 15) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verkauf

der Aktien auf einen einheitlichen Willensentschluss der Berufungskläger zurück-

ging. Selbst wenn man den Berufungsklägern zu gute halten wollte, dass D. und C.

ihre Aktien nur widerwillig verkauften und daher bereit gewesen wären, diese auch

noch länger zu halten, so machte der Anteil der verkaufswilligen Aktionäre doch

mehr als 50% der Aktien aus. Auch in diesem Fall hätte somit der Verkauf einer

Mehrheitsbeteiligung auf einem einheitlichen Willensentschluss gefusst. Daran

hätte sich auch nichts geändert, wenn für jedes Aktienpaket ein eigener Kaufvertrag

angefertigt worden wäre oder wenn - um die 50%-Grenze nicht zu überspringen -

von einem Aktienpaket der verkaufswilligen Aktionäre nur ein Teil jetzt und der an-

dere Teil erst später verkauft worden wäre. Die Grundstückgewinnsteuer wäre mit-

hin auch dann angefallen, wenn die verkaufswilligen Aktionäre ihre Aktienpakete

E. 14 zeitlich gestaffelt verkauft hätten, weil der Verkauf auf einem einheitlichen Willens-

entschluss beruhte.

e) Es fehlt in der Prozesseingabe und in der Replik der Berufungskläger aber

auch an Ausführungen zur Frage, wie sie sich verhalten hätten, wenn sie korrekt

beraten worden wären. Dieses sogenannte Alternativverhalten hätte von den Beru-

fungsklägern behauptet werden müssen. Denn erst wenn feststeht, dass die Beru-

fungskläger bei korrekter Beratung auf den Verkauf aller Aktien verzichtet und ein

Vorgehen gewählt hätten, bei dem keine Grundstückgewinnsteuern angefallen

wären, kann durch die Erhebung der Steuern ein Schaden entstanden sein. Der

Rechtsvertreter der Berufungskläger hat vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts

dazu ausgeführt, dass sich die Berufungskläger in einer Beweisnotlage befinden

würden, wenn sie beweisen müssten, dass sie sich bei korrekter Beratung anders

verhalten hätten, denn ein anderes Vorgehen sei zwischen den Berufungsklägern

aufgrund der falschen Auskunft von F., auf die sie sich verlassen hätten, gar nie zur

Diskussion gestanden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern,

dass es Aufgabe der Berufungskläger gewesen wäre, Behauptungen zu ihrem Al-

ternativverhalten aufzustellen und so gut als möglich zu belegen. In diesem Zusam-

menhang ist darauf hinzuweisen, dass es um die Bestimmung eines hypothetischen

Vermögensstandes geht. Mit dem Ausdruck „hypothetisch“ wird ganz klar darauf

hingewiesen, dass der Vermögensstand grundsätzlich auf einer Annahme beruht,

weil sich die Realität ja eben gerade anders abgespielt hat. Insofern enthält der

hypothetische Vermögensstand immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor, auch

wenn die Annahme aufgrund des wahrscheinlichsten hypothetischen Verlaufes der

Geschehnisse getroffen wird. Da es darum geht, ein vom tatsächlichen Gang der

Dinge abweichendes Geschehen zu beurteilen, kann es immer wieder vorkommen,

dass sich Prozessparteien erst im Rahmen des Prozesses die Frage stellen müs-

sen, wie sie sich denn verhalten hätten, wenn sie korrekte Informationen gehabt

hätten. Es ist aber auch in diesem Fall - aufgrund der Beweislast, die sie für die

Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches trifft - die Aufgabe der klagen-

den Partei, ihr hypothetisches Verhalten zu behaupten und Beweise anzubieten, die

diese Behauptung stützen beziehungsweise auf denen ihre Behauptung gründet.

Auch dies gehört zum Klagefundament. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein,

sich vorzustellen beziehungsweise aus den Akten Informationen zusammen zu su-

chen bezüglich der Frage, wie sich die Parteien wohl verhalten hätten, wenn sie

korrekt informiert gewesen wären. Die Berufungskläger haben sich zu ihrem Alter-

nativverhalten überhaupt nicht geäussert. In den Rechtsschriften, welche sie im

erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben, werden diesbezüglich keine Be-

E. 15 hauptungen aufgestellt, geschweige denn Beweise zu dieser Frage angeboten. In

ihrem Parteivortrag vor der Vorinstanz haben sie zwar zwei Varianten aufgezählt,

wie sich die Grundstückgewinnsteuern nach ihrer Auffassung hätten vermeiden las-

sen, sie äussern sich aber mit keiner Silbe dazu, welche dieser Varianten sie allen-

falls aus welchen Gründen gewählt hätten, wenn sie richtig informiert gewesen

wären, was für die Würdigung ihrer Vorbringen aber notwendig gewesen wäre.

Diese Vorbringen waren zudem ohnehin verspätet (vgl. oben lit. a) und damit unbe-

achtlich. Im mündlichen Vortrag vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts hat der

Rechtsvertreter der Berufungskläger in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass

die Berufungskläger bei Kenntnis der wahren Sachlage unbestrittenermassen eine

Variante gewählt hätten, die keine Steuern zur Folge gehabt hätte, sei doch

während der ganzen Regelung der Nachfolge, die sich über mehrere Jahre hinge-

zogen habe, immer von einer steuerfreien Lösung die Rede gewesen. Neben dem

Umstand, dass diese Behauptungen - weil erst in der Berufungsverhandlung erfolgt

- offensichtlich verspätet waren, gehen die Berufungskläger auch zu Unrecht davon

aus, es sei unbestritten, dass sie bei korrekter Information eine Variante gewählt

hätten, die keine Steuern ausgelöst hätte. Die G. AG musste sich vor der Vorinstanz

zu dieser Frage nicht äussern, da die Berufungskläger die entsprechenden Behaup-

tungen nicht vorgebracht hatten. Aus der Nichtäusserung darf daher nicht geschlos-

sen werden, die G. AG würde diesen Sachverhalt nicht bestreiten. Liest man im

übrigen die Akten aufmerksam durch, so entsteht zumindest der Eindruck, dass sich

die Berufungskläger auch bei korrekter Beratung nicht anders verhalten hätten, als

sie es tatsächlich getan haben. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Genera-

lversammlung der H. AG vom 7. März 2001 (kB 15, S. 1 Ziff. 3) geht hervor, dass

die Firmenleitung in Pension ging und kein Nachfolger für die Weiterführung des

Betriebes vorhanden gewesen ist. Eine wie auch immer geartete Weiterführung des

Betriebes war gemäss Aktenlage in den verschiedenen Sitzungen und Versamm-

lungen der Aktionäre der H. AG denn auch nie ein Thema. Der Betrieb beziehungs-

weise die Aktiengesellschaft musste folglich verkauft oder liquidiert werden. Aus den

Akten geht im weiteren hervor, dass einzig die I. AG ernsthaft Interesse am Kauf

der H. AG gezeigt hat (vgl. Protokoll der Generalversammlung vom 15. Juni 2000,

kB 10, S. 2). Es waren mithin keine weiteren wirklich ernsthaft interessierte Käufer

vorhanden. Darüber hinaus wird aus den Akten ganz deutlich, dass das Interesse

der I. AG ausschliesslich den Immobilien und nicht dem Betrieb der H. AG galt (vgl.

zum Beispiel Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6, in

welchem festgehalten wird, dass für die weiteren Verkaufsverhandlungen diverse

Unterlagen zu der Parzelle M. notwendig seien, und Protokoll der Verwaltungsrats-

sitzung vom 18. März 1999, kB 8, S. 1, wo darauf hingewiesen wird, dass die I. AG

E. 16 dringend Raum für ihr Lager benötige). Es findet sich kein einziger Hinweis in den

Akten, dass die I. AG bereit gewesen wäre, die H. AG mit laufendem Betrieb zu

übernehmen. Dass sie nur an den Immobilien interessiert war, spricht sogar ganz

deutlich dagegen. Kommt hinzu, dass die I. AG auf ganz anderem Gebiet tätig ist,

als es die H. AG war. Auch dies spricht eindeutig gegen eine mögliche Übernahme

des laufenden Betriebes. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass die

I. AG auch nur einen Teil der Aktien gekauft hätte, vor allem wenn sie dadurch nicht

Hauptaktionärin geworden wäre. Und schliesslich haben sich die Berufungskläger

auch ganz klar dagegen entschieden, den Betrieb zwar zu schliessen, die Immobi-

lien aber zu behalten und zu vermieten (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom

N.. Januar 1998, kB 5). Bei diesem Entschluss stand klarerweise im Vordergrund,

dass es nach ihrer Ansicht wenig Sinn machte und mit Bezug auf die Rendite wenig

interessant war, einen stillgelegten Betrieb zu behalten, dass sie das Risiko mögli-

cherweise hoher Reparaturkosten als zu gross einschätzten und dass unsicher war,

ob in Zukunft ein besserer Verkaufspreis erreicht werden könnte (kB 5). Nur neben-

bei wurde auch darauf hingewiesen, dass in Zukunft eine Kapitalgewinnsteuer ein-

geführt werden könnte. Die Berufungskläger mussten und wollten offenbar auf jeden

Fall verkaufen. Die Akten zeichnen mithin das Bild, dass den Aktionären der H. AG

gar kein anderer Weg blieb, als den Betrieb einzustellen und die Aktien oder die

Immobilien zu verkaufen. Beides aber hätte die Grundstückgewinnsteuern aus-

gelöst. Die Akten sprechen mithin klarerweise gegen die Ausführungen des Rechts-

vertreters der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, die Beru-

fungskläger hätten bei entsprechender korrekter Information ein Vorgehen gewählt,

das keine Steuern ausgelöst hätte. Unter diesen Umständen erübrigen sich im wei-

teren auch Überlegungen zu der Frage, ob der in der deutschen Rechtsprechung

offenbar angewandte Grundsatz, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragli-

che Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig ist, dass der Schaden auch

eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hätte, für das schweizeri-

sche Recht in Betracht zu ziehen ist, da keine Umstände festgestellt oder geltend

gemacht sind, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungskläger sich bei

korrekter Beratung anders entschieden hätten (vgl. dazu auch BGE 124 III 166).

Abschliessend sei noch erwähnt, dass aus den Verwaltungsratsprotokollen sehr

deutlich hervor geht, dass die I. AG nicht bereit gewesen ist, mehr als den von Be-

ginn weg gebotenen Preis von Fr. 10'000.-- pro Aktie zu bezahlen (vgl. Protokolle

der Generalversammlung vom 10. Juni 1999, kB 9, S. 2, und der Verwaltungsrats-

sitzung vom 25. November 2000, kB 12). Der Preis war mithin nicht in dieser Höhe

festgesetzt worden, weil die Berufungskläger davon ausgingen, die ganze Transak-

tion bleibe steuerfrei, sondern die Käuferin war schlicht und einfach nicht bereit,

E. 17 mehr zu bezahlen. Dies wird auch deutlich belegt durch den Umstand, dass die

Berufungskläger zu Beginn einen wesentlich höheren Preis pro Aktie zu erzielen

suchten (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6), ob-

wohl sie in jenem Zeitpunkt bereits (fälschlicherweise) davon ausgingen, der Ver-

kauf sämtlicher Aktien löse keine Steuern aus. Die Berufungskläger hätten mithin -

entgegen ihrer Behauptung im mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung vor

der Vorinstanz - auch bei korrekter Beratung keinen höheren Preis erzielen können.

Im Übrigen fehlen auch zu dieser Frage jedwelche Behauptungen und Beweisoffer-

ten in den Rechtsschriften.

f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungskläger

es verabsäumt haben, in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz substantiierte Be-

hauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass die Grundstückgewinn-

steuern bei korrekter Beratung hätten vermieden werden können und wie sie sich

bei richtiger Steuerberatung verhalten hätten. Damit aber sind sie ihrer Behaup-

tungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ein Schaden ist unter diesen Umstän-

den nicht nachgewiesen. Da für die Zusprechung von Schadenersatz aus Vertrags-

verletzung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen,

erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung, ob überhaupt eine Vertragsver-

letzung, ein Verschulden der G. AG sowie ein adäquater Kausalzusammenhang

gegeben sind. Aufgrund des fehlenden Schadens erübrigt sich im weiteren auch die

Prüfung einer möglichen ausservertraglichen Haftung. Die Berufungskläger, die

gemäss Art. 8 ZGB den Schaden hätten dartun müssen, haben die Folgen der Be-

weislosigkeit zu tragen. Die Vorinstanz hat ihre Klage mithin zu Recht abgewiesen;

die Berufung ist in diesem Punkt nicht begründet. Ergänzend kann auch auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

6.

Die Berufungskläger verlangen im weiteren die Rückerstattung einer

Zahlung der H. AG an die G. AG in Höhe von Fr. 24’000.--. Wie bereits ausgeführt

(vgl. oben Ziff. 3) sind sie diesbezüglich nicht legitimiert, soweit sie die Rückzahlung

der von der H. AG beglichenen Honorarforderung verlangen. Wegen der fehlenden

Legitimation der Berufungskläger erübrigen sich auch Überlegungen zur Frage der

ungerechtfertigten Bereicherung und der Verjährung. Die Berufungskläger haben

vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts jedoch auch geltend gemacht, die Rech-

nung der G. AG datiere vom 31. Dezember 2000, also noch vor dem Verkauf der

Aktien, und sei damit klar zu Lasten der damaligen Aktionäre, also zu ihren Lasten,

gegangen. Damit wollen sie - wie vor der Vorinstanz - offenbar ausdrücken, dass

durch die angeblich ungerechtfertigte Honorarforderung und deren Zahlung durch

E. 18 die H. AG der innere Wert ihrer Aktien gesunken sei, was einen Schaden verursacht

habe, den sie geltend machen würden. Neben dem Umstand, dass sich in den vor

der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften auch in diesem Zusammenhang keine

Behauptungen finden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die I. AG - wie

bereits ausgeführt - von Beginn weg darauf beharrt hat, nicht mehr als Fr. 10'000.--

pro Aktie zu bezahlen. Diesen Betrag haben die Berufungskläger schlussendlich

von der I. AG auch erhalten. Die Bezahlung der Honorarforderung der G. AG hatte

mithin entgegen der Auffassung der Berufungskläger keinen Einfluss auf den Kauf-

preis. Damit aber ist ein Schaden nicht dargetan. Da die Berufungskläger als be-

weisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben, hat die Vorin-

stanz ihre Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Ergänzend kann auch

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

7.

Wird die Berufung der Berufungskläger in allen Teilen abgewiesen,

tragen sie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Sie haften dafür solidarisch. Gemäss Art. 122 Abs.

2 ZPO haben die unterlegenen Berufungskläger ausserdem die vollständig obsie-

genden Berufungsbeklagten für deren notwendige Umtriebe im Berufungsverfahren

voll zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat für seine

Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Kostennote eingereicht. Darin macht

er neben dem Honorar nach Zeitaufwand auch einen Streitwertzuschlag geltend.

Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Kostennote für

seine Bemühungen im Verfahren vor der Vorinstanz noch keinen Streitwertzuschlag

geltend gemacht hatte, stand es ihm frei, einen solchen vor der Berufungsinstanz

zu verlangen (Art. 5 Abs. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverban-

des [Honoraransätze]). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze muss der Streit-

wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand

stehen. Der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geforderte Streitwertzuschlag

beträgt ungefähr 125% des im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren geltend

gemachten und von den Berufungsklägern unbestritten gebliebenen Stundenhono-

rars. Er ist mithin auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden (vgl. dazu PKG 2005

Nr. 6; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. März 2004, ZB

04 7, Ziff. 3). Unter Berücksichtigung, dass die Kostennote auch den Streitwertzu-

schlag mitumfasst, erscheint dem Gericht der ausgewiesene Aufwand des Rechts-

vertreters der Berufungsbeklagten als der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache

durchaus angemessen. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten daher

im geltend gemachten Umfange ausseramtlich zu entschädigen, wobei sie für diese

ausseramtliche Entschädigung solidarisch haften.

E. 19 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'664.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, insgesamt somit Fr. 8'000.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsklä- ger, welche die Berufungsbeklagten solidarisch mit Fr. 9'723.40, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen haben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000.-- Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 81 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Riesen-Bienz, Giger Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Klägerin und Berufungsklägerin, des B., Kläger und Berufungskläger, der C., Klägerin und Berufungsklägerin, des D., Kläger und Berufungskläger, und der E., Klägerin und Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi, Bahnhofstrasse 40, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 6. April 2006, mitgeteilt am 19. Okto- ber 2006, in Sachen der Berufungskläger gegen die G. AG, Beklagte und Beru- fungsbeklagte, und F., Beklagter und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben: A. A., B., C., D. und E. waren Aktionäre der H. AG, deren gesamte Aktien sie hielten. Die H. AG bezweckte den Betrieb einer Schreinerei und Möbel- werkstätte. Mit Kaufvertrag vom 7. März 2001 verkauften die Aktionäre sämtliche

2 zweihundert Aktien der H. AG an die damalige I. AG. Der Kaufpreis betrug Fr. 10'000.-- pro Namenaktie, total somit Fr. 2'000'000.--. Hauptaktivum der H. AG war im Zeitpunkt des Aktienverkaufs - nachdem der Betrieb vorher stillgelegt worden war - das Grundstück Nr. M., Plan N., „L.“, im Grundbuch der Stadtgemeinde K.. Mit dem Verkauf der Aktien der H. AG ging das Eigentum an diesem Grundstück an die I. AG über. B. Die G. AG bezweckt die Ausübung von Treuhandfunktionen aller Art sowie die Übernahme, die Verwaltung und den Handel mit Liegenschaften. F. war bis zum 1. Juli 2002 Präsident und ist seither einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der G. AG. Die G. AG war Treuhänderin und Revisionsstelle der H. AG, wobei das Mandat vorwiegend von F. betreut wurde. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der H. AG führte denn auch F. die Verkaufsverhandlun- gen mit der I. AG und er beriet die Aktionäre mit Bezug auf die steuerrechtlichen Folgen des Verkaufs. Dabei empfahl er den Aktionären, nicht das Grundstück als solches, sondern die Aktien der H. AG zu verkaufen, da in diesem Fall keine Grund- stückgewinnsteuern anfallen würden. Für ihre Tätigkeiten stellte die G. AG der H. AG per 31. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 24'000.-- in Rechnung. C. Nach dem Verkauf der Aktien erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 Veranlagungsverfügungen für Grundstückgewinnsteuern über folgende Beträge:

- A. Fr. 20'803.00

- B. Fr. 29'718.00

- C. Fr. 20.803.00

- D. Fr. 26'743.00

- E. Fr. 20’803.00 Die dagegen erhobene Einsprache vom 16./29. Dezember 2003 wurde durch die Kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 ab- gewiesen. Das Steueramt der Stadt K. erliess am 11. Juni 2004 Veranlagungsverfügun- gen für die städtische Grundstückgewinnsteuer mit den nämlichen Beträgen. D. A., B., C., D. und E. stellten sich gegenüber der G. AG und F. auf den Standpunkt, dass sie bezüglich der Steuerfolgen des Aktienverkaufs falsch beraten worden seien, was weder von der G. AG noch von F. bestritten wurde. Da sich die

3 Parteien jedoch über die Folgen der fehlerhaften Steuerberatung nicht einigen konn- ten, gelangten A., B., C., D. und E. mit Vermittlungsbegehren vom 14. April 2005 an die Kreispräsidentin K. und machten eine Klage gegen die G. AG und F. anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 13. Mai 2005 wurde folgendes Rechtsbe- gehren deponiert: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es seien die Beklagten einzeln und unter Solidarhaftung eines jeden für das Ganze zu verurteilen an die einzelnen Kläger zu bezahlen (Schaden aus Grundstückgewinnsteuer): - A.: Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 %

seit 12. Juli 2004 - B.: Fr. 59'436.00, nebst Verzugszins 5 %

seit 12. Juli 2004 - C.: Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 %

seit 12. Juli 2004 - D.: Fr. 53'486.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004 - E.: Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004 2. Es seien die Beklagten einzeln und unter Solidarhaftung eines jeden für das Ganze zu verurteilen an die einzelnen Kläger zu bezahlen (Erstat- tung Liquidationskosten):

- A.: Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2001

- B.: Fr. 6'000.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2001

- C.: Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1, Januar 2001

- D.: Fr. 5'400.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001

- E.: Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zulas- ten der Beklagten.“ Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde am 6. September 2005 der Leitschein ausgestellt. E. Mit Prozesseingabe vom 9. September 2005 liessen A., B., C., D. und E. ihre Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Am 10. Oktober 2005 reichten die G. AG und F. ihre Prozessantwort ein, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Kläger beantragten.

4 Die Kläger hielten in ihrer Replik vom 15. November 2005 an ihren Anträgen fest, ebenso die Beklagten in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2005. Die Kläger reich- ten keine Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. F. Am 6. April 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva statt, an welcher B. und D. mit Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer und Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi als Vertreter der Kläger sowie Rechts- anwalt Dr. iur. Martin Schmid als Vertreter der Beklagten teilnahmen. Mit Urteil vom 6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, entschied das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes K. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus - Gerichtsgebühr CHF 7'600.00 - Schreibgebühr CHF 400.00 - Streitwertzuschlag CHF 5'000.00 Total CHF 13'000.00 gehen zu Lasten der Kläger, welche die Beklagten überdies ausseramt- lich mit CHF 5'523.45 zu entschädigen haben. 3. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt es unter anderem fest, dass die G. AG Auftragneh- merin der Kläger gewesen sei, womit ihre Passivlegitimation zu bejahen sei. F. hin- gegen habe unbestrittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson. Seine Passivlegitimation sei daher nicht gegeben, weshalb die Klage in Bezug auf F. abzuweisen sei. Im weiteren habe die Beklagte nicht bestritten, dass sie eine Vertragsverletzung begangen habe. Wer Schadenersatz geltend mache, müsse aber auch einen Schaden beweisen. In den Rechtsschriften der Kläger fehl- ten eine konkrete Behauptung und die entsprechenden Beweisofferten dazu, dass durch die fehlerhafte Steuerberatung ein Schaden respektive bei richtiger Steuer- beratung kein Schaden entstanden wäre. Den Ausführungen in der Prozesseingabe und in der Replik lasse sich keine Behauptung entnehmen, dass und weshalb die Kläger ohne die fragliche Beratung keine Grundstückgewinnsteuern bezahlt hätten. Die Kläger hätten in den Rechtsschriften nicht dargelegt, dass sie sich, wären sie anders beraten worden, auch anders verhalten hätten, und dass in diesem Fall keine Grundstückgewinnsteuern angefallen wären. Der geltend gemachte Schaden sei nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen worden. Gemäss Art. 8 ZGB hätten die Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da kein Schaden

5 bewiesen sei, lasse sich auch keine Schadenersatzpflicht aus erwecktem und ent- täuschtem Vertrauen ableiten. Auch bezüglich der Rechnung der Beklagten in Höhe von Fr. 24'000.-- sei in den Rechtsschriften nicht ausreichend behauptet worden, inwiefern die Kläger einen Schaden erlitten hätten. Abgesehen davon wäre eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits verjährt. G. Gegen dieses Urteil führen A., B., C., D. und E. mit Eingabe vom 7. November 2006 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragen: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfäng- lich gutzuheissen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ H. An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 5. Februar 2007 waren Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi als Vertreter der Kläger sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsan- walt Dr. iur. Martin Schmid, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Beru- fungserklärung waren dem Gericht und den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zur Legitimation und zur Zusammensetzung des Gerichtes bestanden keine Vorfragen.

a) In seinem Plädoyer begründete Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi die Berufungsanträge. Er führte unter anderem aus, die Passivlegitimation von F. sei gegeben, da auch zwischen den Klägern und F. ein Auftragsverhältnis bestan- den habe. Im übrigen liege auch der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, wes- halb auch F. passiv legitimiert sei. Im weiteren hätten die Kläger entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert. Die Kläger hätten den Sachverhalt in der Prozesseingabe umfassend dargestellt und mit Urkunden bewiesen. Zutreffend sei einzig, dass die Kläger in den Rechtsschrif- ten nicht dargestellt hätten, wie die Grundstückgewinnsteuer hätte vermieden wer- den können. Dazu seien sie jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich da- bei um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu beantworten sei. Trotzdem hätten die Kläger an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz Möglichkeiten steu- erfreier Lösungen aufgezeigt. Ein Schaden durch die unrichtige Steuerberatung sei entgegen der Meinung der Vorinstanz aus dem Umstand ersichtlich, dass den Klä- gern seitens der Beklagten zugesichert worden sei, sie würden einen steuerfreien Kaufpreis von 2 Mio. Franken erhalten. Als der Fiskus in der Folge aber die Grund- stückgewinnsteuern in Rechnung gestellt habe, sei der Vermögensstand der Kläger

6 um die Summe der Steuern vermindert worden. Das Bezirkgericht habe ferner über- sehen, dass die Kläger in einen Beweisnotstand geraten würden, wenn sie bewei- sen müssten, dass sie sich anders verhalten hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Verkauf aller Aktien auf einmal eine Grundstückgewinnsteuer auslösen würde. Sie hätten dies nämlich vorbeugend in einer Aktennotiz festhalten müssen, die auch vom Steuerberater hätte unterzeichnet werden müssen. Bezüglich der Honorar- rechnung der G. AG über Fr. 24'000.-- sei festzuhalten, dass sich diese auf die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien beziehe. Aus diesem Grunde seien die einzelnen Aktionäre und nicht die H. AG als Auftraggeber zu be- trachten. Zudem treffe die Begründung der Vorinstanz, die Rückerstattung der Ho- norarforderung unterliege den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereiche- rung und sei deshalb nach Art. 67 OR verjährt, nicht zu. Die Klage erfolge, weil die Beklagten den Auftrag mit den Klägern nicht sorgfältig erfüllt hätten. Schadener- satzansprüche aus Vertragsverletzung würden jedoch nach Art. 127 OR verjähren. Aber selbst wenn die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung finden müssten, sei die Klage noch innerhalb der einjährigen Frist beim Vermittler angemeldet worden.

b) In seinem Plädoyer beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid die kostenfällige Abweisung der Berufung. Begründend hielt er unter anderem fest, Grundlage des Urteils könne nur bilden, was in den Rechtsschriften behauptet wor- den sei. Soweit vor der Vorinstanz oder vor Schranken des Kantonsgerichts weitere Behauptungen vorgetragen worden seien, seien diese verspätet. Zwischen F. und den Klägern habe kein Vertragsverhältnis bestanden, weshalb F. nicht passiv legi- timiert sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beratung der G. AG, ausge- führt durch F., unsorgfältig gewesen sei. Darin liege zwar eine Vertragsverletzung durch die G. AG. Dies reiche zur Begründung der Haftung allerdings nicht aus. Es sei Sache der Kläger, den Schaden zu behaupten, zu substantiieren und zu bewei- sen. Es sei unbestritten, dass die Kläger Grundstückgewinnsteuern hätten bezahlen müssen, jedoch reiche dies für den Nachweis eines Schadens nicht aus. Damit stehe einzig der gegenwärtige Vermögensstand der Kläger fest. Wie der Vermö- gensstand bei richtiger Beratung aussehen würde, sei nicht behauptet, nicht sub- stantiiert und nicht bewiesen. Zum Alternativverhalten würden die Kläger in den Rechtsschriften kein Wort äussern. Schaden sei damit keiner nachgewiesen. Unbe- wiesen sei auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der fal- schen Beratung und den geltend gemachten Schadenfolgen. Die Kläger hätten we- der behauptet noch bewiesen, dass die falsche Beratung zu Steuern geführt habe, die hätten vermieden werden können. Bezüglich einer möglichen Haftung aus un-

7 erlaubter Handlung oder einer Vertrauenshaftung fehle es ebenso am Nachweis eines Schadens. Schliesslich fehle die Behauptung, der innere Wert der Aktien sei durch die Honorarrechnung der G. AG gesunken, in den Rechtsschriften. Zudem fehle die Kausalität zwischen der unrichtigen Beratung und der Honorarzahlung. Die Rückerstattung könnte sich somit einzig auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Die Entreicherung sei allerdings nicht bei den Klägern, sondern bei der H. AG ein- getreten. Im übrigen wäre eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung auch verjährt.

c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begrün- dung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die beiden Rechtsvertreter gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend machen die Berufungskläger - wie im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von insgesamt Fr. 261'740.-- gel- tend, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 237'740.-- seit dem 12. Juli 2004 und auf Fr. 24'000.-- seit dem 1. Januar 2001. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen Streitwert offensichtlich bei weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom

6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, wurde im Übrigen frist- und formge- recht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Die Berufungskläger haben anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil die Pas- sivlegitimation von F. zu Unrecht verneint. Es habe ein Auftragsverhältnis zwischen den Berufungsklägern und F. bestanden, denn das Bundesgericht bejahe die Ent- stehung eines Auftragsverhältnisses, wenn zwischen dem Raterteilenden und dem Ratsuchenden eine vorbestehende Rechtsbeziehung vorliege und der Ratertei-

8 lende habe erkennen müssen, dass der Ratsuchende eine verlässliche Antwort für weitergehende Dispositionen erwarte. Dies sei vorliegend gegeben. Zudem liege der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, denn die vom Bundesgericht diesbezüg- lich verlangten Voraussetzungen seien in Bezug auf F. erfüllt.

a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, F. habe unbe- strittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson, wes- halb seine Passivlegitimation nicht gegeben sei. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. F. hat gemäss Aktenlage augenscheinlich die Berufungskläger nicht als Privatperson beraten, sondern als Organ beziehungs- weise als Mitarbeiter der G. AG. Diese hat unbestrittenermassen für die von F. er- brachten Leistungen auch Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungen entgegen genommen. Es wird im weiteren auf mehreren Protokollen der Verwal- tungsratssitzungen der H. AG, welche bei den Akten liegen, neben dem Namen von F. die Bezeichnung „Treuhänder“ aufgeführt (kB 5, 6, 8, 11 und 12). Dies zeigt deut- lich auf, dass F. an den Verwaltungsratssitzungen, an welchen über den Verkauf der Aktien gesprochen wurde, als Treuhänder - und damit als Mitarbeiter der G. AG, welche Treuhänderin der H. AG war - teilnahm und in dieser Funktion auch die Ak- tionäre beriet und nicht als Privatperson. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand gestützt, dass an den Verwaltungsratssitzungen noch weitere Themen zur Sprache kamen, zu denen F. sich offensichtlich als Vertreter der G. AG äusserte. Die Passivlegitimation von F. ist daher nicht gegeben. Daran vermögen die Aus- führungen der Berufungskläger nichts zu ändern. Insbesondere steht der Auffas- sung der Berufungskläger, es habe auch zwischen F. und den Berufungsklägern ein Auftragsverhältnis bestanden, gerade die Tatsache entgegen, dass F. als Mitar- beiter der G. AG das Mandat betreut, die Aktionäre beraten und gehandelt hat und nicht als Privatperson. Zwischen den Berufungsklägern und F. bestand unter diesen Umständen das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendige vorbe- stehende Rechtsverhältnis eben gerade nicht. Die Tatsache, dass F. nicht als Pri- vatperson Auskunft erteilt hat, spricht im übrigen auch gegen eine Haftung aus er- wecktem und enttäuschtem Vertrauen. Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass die Beteiligten in eine sogenannte „rechtliche Sonderverbindung“ zueinander getre- ten sind. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Beteiligten - ausserhalb einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen (BGE 128 III 324 E 2.2). Vorliegend handelte F. als Mitarbeiter der G. AG und zwi- schen dieser und den Berufungsklägern bestand unbestrittenermassen ein Auf- tragsverhältnis (vgl. unten lit. b). Die Beratung der Berufungskläger erfolgte mithin

9 nicht ausserhalb einer Vertragsbeziehung. Schliesslich ist aber auch weder behaup- tet noch dargetan, dass F. selbst in engen persönlichen, über die Mandatsführung hinausgehenden Beziehungen zu den Berufungsklägern gestanden oder dass er diesen aufgrund seines gesamten Verhaltens gleichsam persönliche Gewähr für das Gelingen des Geschäftes geboten hätte, was unter Umständen für eine Ver- trauenshaftung von F. sprechen könnte, obwohl er als Mitarbeiter der G. AG tätig geworden ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2003, 4C.230/2003, E 2.2, bezüglich der Eigenhaftung eines Erfüllungsgehilfen). Eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen kommt folglich nicht in Be- tracht. Die Vorinstanz hat somit völlig zu Recht die Passivlegitimation von F. ver- neint und die Klage gegen ihn abgewiesen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbe- gründet.

b) Die Aktivlegitimation der Berufungskläger und die Passivlegitimation der G. AG im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz aus Ver- tragsverletzung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Für die Begrün- dung kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. Die Berufungskläger verlangen von der G. AG auch die Rückerstat- tung einer von der H. AG geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 24'000.--. Dabei ma- chen sie geltend, die G. AG habe am 31. Dezember 2000 der H. AG für die Bemühungen von F. im Zusammenhang mit dem Verkauf der H. AG Rechnung in Höhe von Fr. 24'000.-- gestellt. Nachdem die Steuerberatung nicht korrekt erfolgt sei, habe die G. AG den Auftrag nicht richtig erfüllt. Die Gegenleistung für die Steu- erberatung sei unter diesen Umständen nicht geschuldet, weshalb sie dieses Ho- norar zurückverlangen würden. Aus den Akten ergibt sich und die Berufungskläger gehen auch selbst davon aus, dass die Rechnung der G. AG über Fr. 24'000.-- an die H. AG gerichtet war und auch von dieser bezahlt worden ist. Damit aber waren die Berufungskläger weder Adressaten noch Schuldner der Forderung. Sie haben die Schuld auch nicht erfüllt. Adressatin und Schuldnerin war allein die H. AG als juristische Person und sie allein hat die Schuld auch erfüllt. Daran vermag der Ein- wand der Berufungskläger, mit Bezug auf den Verkauf der Aktien seien die einzel- nen Aktionäre als Auftraggeber der G. AG zu betrachten, was auch für die Frage der Erstattung des Beraterhonorars gelten müsse, nichts zu ändern. Denn die Ho- norarrechnung war klarerweise und unbestrittenermassen an die H. AG gerichtet, an eine juristische Person also, die von ihren Aktionären, auch wenn diese alle zu- sammen und gemeinsam auftreten, klar zu unterscheiden ist. Es war auch die H.

10 AG, die die Rechnung aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt hat. Ein Rückforde- rungsanspruch könnte daher allein der juristischen Person „H. AG“ zustehen und nicht deren (früheren) Aktionären. Dass ein solcher möglicher Anspruch im weiteren an die Berufungskläger zediert worden wäre, wird nicht behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Und schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass es jedermann frei steht, für Leistungen aufzukommen, die ein anderer bezogen hat. Allein aus diesem Umstand ist keine Berechtigung des solchermassen Begünstig- ten auf Rückzahlung des geleisteten Betrages abzuleiten. Die Berufungskläger sind daher unter dem Titel Rückforderung einer Honorarzahlung nicht legitimiert, die Rückerstattung der von der H. AG beglichenen Rechnung der G. AG in Höhe von Fr. 24'000.-- zu verlangen. Ihre Klage ist insofern abzuweisen. Daneben haben die Berufungskläger dieselben Fr. 24'000.-- aber auch unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht, weil der innere Wert ihrer Aktien durch die Zahlung abgenommen habe (vgl. unten Ziffer 6). In Bezug auf die Geltendmachung eines solchen Scha- dens ist die Legitimation der Berufungskläger offensichtlich gegeben. 4. Vorweg ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu überprüfen, ob die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerver- waltung vom 4. Dezember 2003 (kB 25) und der Stadt K. vom 11. Juni 2004 (kB 26) rechtens waren, die Grundstückgewinnsteuern mithin zu Recht erhoben wurden. Ebenso wenig ist der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. März 2004 (kB 21) zu beurteilen. Mit anderen Worten ist nicht darüber zu befinden, ob es sich beim Verkauf der Aktien der H. AG tatsächlich um den Verkauf der Aktien einer Immobiliengesellschaft gehandelt hat, der die Pflicht zur Bezahlung von Grunds- tückgewinnsteuern auslösen musste. Die Veranlagungsverfügungen der Stadt K. sowie der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung sind in Rechts- kraft erwachsen und insofern für das Gericht bindend. Das vorliegende Verfahren dreht sich daher einzig um die zivilrechtliche Frage, ob die G. AG den Berufungs- klägern Schadenersatz aus Vertragsverletzung schuldet. 5. Die Berufungskläger machen geltend, die G. AG habe sie bezüglich der steuerlichen Folgen des Aktienverkaufs falsch beraten, wodurch ihnen ein Scha- den entstanden sei. Die G. AG hält dem entgegen, die Berufungskläger hätten den Schaden weder genügend behauptet, noch substantiiert oder bewiesen. Auch die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass die Berufungskläger den Scha- den nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen haben.

11

a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsäch- liche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilprozess- ordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berück- sichtigt und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden (Schmid, Basler Kommen- tar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen daher von den Parteien behauptet werden. Das Gericht legt seinem Ver- fahren im weiteren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde (soge- nannte Eventualmaxime; Art. 118 2. Satz ZPO). Rechtzeitig bedeutet gemäss bünd- nerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Mai 2005, ZF 04 77, E 6d/bb). Eine Ergänzung der Behauptungen aufgrund des Beweisverfahrens ist nicht zulässig. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu sub- stantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E 2b; 123 III 183 E 3e; 108 II 337 E 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und ande- rerseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsa- chenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiier- tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E 2b, mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N 42 f. zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Diejenige Partei, die eine solchermas- sen vorgeschriebene Substantiierung unterlässt, muss mit dem Verlust ihrer An- griffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel rechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2002, 4C.218/2001, E 2a); unsorgfältige Prozessführung darf den Ver- lust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen (BGE 108 II 337 E 2c).

b) Die Berufungskläger verlangen von der G. AG Schadenersatz aus Ver- tragsverletzung. Diejenige Partei, die Schadenersatz wegen Vertragsverletzung geltend macht, hat die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB; BGE 127 III 368). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört neben der Vertragsverlet-

12 zung, dem Verschulden und dem adäquaten Kausalzusammenhang insbesondere der Schaden selbst. Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögens- verminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passi- ven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 359 E 4; 128 III 22 E 2e/aa, je mit Hinweisen). Um einen Schaden zu belegen, sind mithin der gegenwärtige und der hypothetische Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis prä- sentieren würde, darzutun.

c) Liest man die Rechtsschriften durch, welche die Berufungskläger vor der ersten Instanz eingereicht haben, so wird augenscheinlich, dass der gegenwärtige Vermögensstand behauptet und bewiesen ist. Er ergibt sich aus den Ausführungen in den Rechtsschriften der Berufungskläger und lässt sich ohne weiteres errechnen aus dem Kaufpreis von Fr. 2'000'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 7. März 2001 für sämtliche Aktien der H. AG (kB 2, S. 2 Ziff. 4) sowie aus den von der kantonalen Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 (kB 25) und dem Steueramt der Stadt K. am 11. Juni 2004 (kB 26) in Rechnung gestellten Grundstückgewinnsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 237'740.--. Wie hoch der hypothetische Vermögensstand der Be- rufungskläger ohne das schädigende Ereignis, mithin ohne die unrichtige Beratung durch die G. AG, wäre, lässt sich den Rechtsschriften jedoch nicht entnehmen. Es lässt sich nur erahnen, dass die Berufungskläger wohl davon ausgehen, dass die Grundstückgewinnsteuern bei entsprechendem Vorgehen vermeidbar gewesen wären und aus diesem Grund bei korrekter Beratung durch die G. AG den Beru- fungsklägern der ganze Kaufpreis ungeschmälert verblieben wäre. Konkrete Aus- führungen und Behauptungen dazu fehlen in den Rechtsschriften jedoch gänzlich.

d) Damit ein Schaden bejaht werden könnte, hätte der Eintritt der Grunds- tückgewinnsteuern überhaupt vermeidbar gewesen sein müssen. Die Berufungs- kläger stellen in ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz diesbezüglich überhaupt keine Behauptungen auf. Sie machen nicht einmal geltend, dass die Grundstückge- winnsteuern bei anderem Vorgehen nicht angefallen wären, geschweige denn zei- gen sie auf, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können. Vor Schranken des Kantonsgerichts hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Berufungskläger seien nicht verpflichtet ge- wesen, darzulegen, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können, handle es sich dabei doch um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beant- worten sei. Unbesehen dieser Frage wäre es aber auf jeden Fall Aufgabe der Beru-

13 fungskläger gewesen, zumindest zu behaupten, dass die Grundstückgewinnsteuern überhaupt hätten vermieden werden können. Dies gehört zum Klagefundament, denn nur wenn die Grundstückgewinnsteuern - auf legale Weise - hätten vermieden werden können, konnte durch die Erhebung eben dieser Steuern überhaupt ein Schaden entstehen. Wären die Grundstückgewinnsteuern aber auf jeden Fall an- gefallen, so bedeutete deren Erhebung kein Schaden. Die Berufungskläger haben sich in ihren Rechtsschriften dazu mit keinem Wort geäussert. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger mehrere Möglichkeiten genannt, wie nach seiner Auffassung die Grundstückge- winnsteuern hätten vermieden werden können. Diese Behauptungen sind jedoch gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht verspätet erfolgt (vgl. oben lit. a) und kön- nen daher keine Beachtung finden. Soviel sei aber immerhin dazu ausgeführt: Es erscheint dem Gericht äusserst zweifelhaft, dass die Grundstückgewinnsteuern mit- tels einer zeitlich gestaffelten paketweisen Veräusserung der Aktien legal hätten vermieden werden können. Denn eine Besteuerung mit der Grundstückgewinn- steuer erfolgt immer dann, wenn mehrere Aktionäre, die je eine Minderheitsbeteili- gung beziehungsweise höchstens 50% der Aktien an einer Immobiliengesellschaft halten, beim Verkauf derselben aufgrund einer gemeinsamen Absprache zusam- menwirken und dergestalt gesamthaft gesehen dem Erwerber eine Mehrheitsbetei- ligung beziehungsweise eine beherrschende Stellung an der Immobiliengesell- schaft übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Veräusserer aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses sukzessive mehrere Minderheitsbeteiligungen auf den Erwerber übertragen, wobei die verschiedenen Minderheitsbeteiligungen gesamthaft eine Mehrheitsbeteiligung ausmachen (vgl. Praxisfestlegung der Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden, kB 35, S. 6 Ziff. 2.1.3). Aufgrund der Akten (vor allem aufgrund der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der General- versammlungen, kB 3 - 15) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verkauf der Aktien auf einen einheitlichen Willensentschluss der Berufungskläger zurück- ging. Selbst wenn man den Berufungsklägern zu gute halten wollte, dass D. und C. ihre Aktien nur widerwillig verkauften und daher bereit gewesen wären, diese auch noch länger zu halten, so machte der Anteil der verkaufswilligen Aktionäre doch mehr als 50% der Aktien aus. Auch in diesem Fall hätte somit der Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung auf einem einheitlichen Willensentschluss gefusst. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn für jedes Aktienpaket ein eigener Kaufvertrag angefertigt worden wäre oder wenn - um die 50%-Grenze nicht zu überspringen - von einem Aktienpaket der verkaufswilligen Aktionäre nur ein Teil jetzt und der an- dere Teil erst später verkauft worden wäre. Die Grundstückgewinnsteuer wäre mit- hin auch dann angefallen, wenn die verkaufswilligen Aktionäre ihre Aktienpakete

14 zeitlich gestaffelt verkauft hätten, weil der Verkauf auf einem einheitlichen Willens- entschluss beruhte.

e) Es fehlt in der Prozesseingabe und in der Replik der Berufungskläger aber auch an Ausführungen zur Frage, wie sie sich verhalten hätten, wenn sie korrekt beraten worden wären. Dieses sogenannte Alternativverhalten hätte von den Beru- fungsklägern behauptet werden müssen. Denn erst wenn feststeht, dass die Beru- fungskläger bei korrekter Beratung auf den Verkauf aller Aktien verzichtet und ein Vorgehen gewählt hätten, bei dem keine Grundstückgewinnsteuern angefallen wären, kann durch die Erhebung der Steuern ein Schaden entstanden sein. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger hat vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts dazu ausgeführt, dass sich die Berufungskläger in einer Beweisnotlage befinden würden, wenn sie beweisen müssten, dass sie sich bei korrekter Beratung anders verhalten hätten, denn ein anderes Vorgehen sei zwischen den Berufungsklägern aufgrund der falschen Auskunft von F., auf die sie sich verlassen hätten, gar nie zur Diskussion gestanden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass es Aufgabe der Berufungskläger gewesen wäre, Behauptungen zu ihrem Al- ternativverhalten aufzustellen und so gut als möglich zu belegen. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass es um die Bestimmung eines hypothetischen Vermögensstandes geht. Mit dem Ausdruck „hypothetisch“ wird ganz klar darauf hingewiesen, dass der Vermögensstand grundsätzlich auf einer Annahme beruht, weil sich die Realität ja eben gerade anders abgespielt hat. Insofern enthält der hypothetische Vermögensstand immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor, auch wenn die Annahme aufgrund des wahrscheinlichsten hypothetischen Verlaufes der Geschehnisse getroffen wird. Da es darum geht, ein vom tatsächlichen Gang der Dinge abweichendes Geschehen zu beurteilen, kann es immer wieder vorkommen, dass sich Prozessparteien erst im Rahmen des Prozesses die Frage stellen müs- sen, wie sie sich denn verhalten hätten, wenn sie korrekte Informationen gehabt hätten. Es ist aber auch in diesem Fall - aufgrund der Beweislast, die sie für die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches trifft - die Aufgabe der klagen- den Partei, ihr hypothetisches Verhalten zu behaupten und Beweise anzubieten, die diese Behauptung stützen beziehungsweise auf denen ihre Behauptung gründet. Auch dies gehört zum Klagefundament. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sich vorzustellen beziehungsweise aus den Akten Informationen zusammen zu su- chen bezüglich der Frage, wie sich die Parteien wohl verhalten hätten, wenn sie korrekt informiert gewesen wären. Die Berufungskläger haben sich zu ihrem Alter- nativverhalten überhaupt nicht geäussert. In den Rechtsschriften, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben, werden diesbezüglich keine Be-

15 hauptungen aufgestellt, geschweige denn Beweise zu dieser Frage angeboten. In ihrem Parteivortrag vor der Vorinstanz haben sie zwar zwei Varianten aufgezählt, wie sich die Grundstückgewinnsteuern nach ihrer Auffassung hätten vermeiden las- sen, sie äussern sich aber mit keiner Silbe dazu, welche dieser Varianten sie allen- falls aus welchen Gründen gewählt hätten, wenn sie richtig informiert gewesen wären, was für die Würdigung ihrer Vorbringen aber notwendig gewesen wäre. Diese Vorbringen waren zudem ohnehin verspätet (vgl. oben lit. a) und damit unbe- achtlich. Im mündlichen Vortrag vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Berufungskläger bei Kenntnis der wahren Sachlage unbestrittenermassen eine Variante gewählt hätten, die keine Steuern zur Folge gehabt hätte, sei doch während der ganzen Regelung der Nachfolge, die sich über mehrere Jahre hinge- zogen habe, immer von einer steuerfreien Lösung die Rede gewesen. Neben dem Umstand, dass diese Behauptungen - weil erst in der Berufungsverhandlung erfolgt

- offensichtlich verspätet waren, gehen die Berufungskläger auch zu Unrecht davon aus, es sei unbestritten, dass sie bei korrekter Information eine Variante gewählt hätten, die keine Steuern ausgelöst hätte. Die G. AG musste sich vor der Vorinstanz zu dieser Frage nicht äussern, da die Berufungskläger die entsprechenden Behaup- tungen nicht vorgebracht hatten. Aus der Nichtäusserung darf daher nicht geschlos- sen werden, die G. AG würde diesen Sachverhalt nicht bestreiten. Liest man im übrigen die Akten aufmerksam durch, so entsteht zumindest der Eindruck, dass sich die Berufungskläger auch bei korrekter Beratung nicht anders verhalten hätten, als sie es tatsächlich getan haben. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Genera- lversammlung der H. AG vom 7. März 2001 (kB 15, S. 1 Ziff. 3) geht hervor, dass die Firmenleitung in Pension ging und kein Nachfolger für die Weiterführung des Betriebes vorhanden gewesen ist. Eine wie auch immer geartete Weiterführung des Betriebes war gemäss Aktenlage in den verschiedenen Sitzungen und Versamm- lungen der Aktionäre der H. AG denn auch nie ein Thema. Der Betrieb beziehungs- weise die Aktiengesellschaft musste folglich verkauft oder liquidiert werden. Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass einzig die I. AG ernsthaft Interesse am Kauf der H. AG gezeigt hat (vgl. Protokoll der Generalversammlung vom 15. Juni 2000, kB 10, S. 2). Es waren mithin keine weiteren wirklich ernsthaft interessierte Käufer vorhanden. Darüber hinaus wird aus den Akten ganz deutlich, dass das Interesse der I. AG ausschliesslich den Immobilien und nicht dem Betrieb der H. AG galt (vgl. zum Beispiel Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6, in welchem festgehalten wird, dass für die weiteren Verkaufsverhandlungen diverse Unterlagen zu der Parzelle M. notwendig seien, und Protokoll der Verwaltungsrats- sitzung vom 18. März 1999, kB 8, S. 1, wo darauf hingewiesen wird, dass die I. AG

16 dringend Raum für ihr Lager benötige). Es findet sich kein einziger Hinweis in den Akten, dass die I. AG bereit gewesen wäre, die H. AG mit laufendem Betrieb zu übernehmen. Dass sie nur an den Immobilien interessiert war, spricht sogar ganz deutlich dagegen. Kommt hinzu, dass die I. AG auf ganz anderem Gebiet tätig ist, als es die H. AG war. Auch dies spricht eindeutig gegen eine mögliche Übernahme des laufenden Betriebes. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass die I. AG auch nur einen Teil der Aktien gekauft hätte, vor allem wenn sie dadurch nicht Hauptaktionärin geworden wäre. Und schliesslich haben sich die Berufungskläger auch ganz klar dagegen entschieden, den Betrieb zwar zu schliessen, die Immobi- lien aber zu behalten und zu vermieten (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom N.. Januar 1998, kB 5). Bei diesem Entschluss stand klarerweise im Vordergrund, dass es nach ihrer Ansicht wenig Sinn machte und mit Bezug auf die Rendite wenig interessant war, einen stillgelegten Betrieb zu behalten, dass sie das Risiko mögli- cherweise hoher Reparaturkosten als zu gross einschätzten und dass unsicher war, ob in Zukunft ein besserer Verkaufspreis erreicht werden könnte (kB 5). Nur neben- bei wurde auch darauf hingewiesen, dass in Zukunft eine Kapitalgewinnsteuer ein- geführt werden könnte. Die Berufungskläger mussten und wollten offenbar auf jeden Fall verkaufen. Die Akten zeichnen mithin das Bild, dass den Aktionären der H. AG gar kein anderer Weg blieb, als den Betrieb einzustellen und die Aktien oder die Immobilien zu verkaufen. Beides aber hätte die Grundstückgewinnsteuern aus- gelöst. Die Akten sprechen mithin klarerweise gegen die Ausführungen des Rechts- vertreters der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, die Beru- fungskläger hätten bei entsprechender korrekter Information ein Vorgehen gewählt, das keine Steuern ausgelöst hätte. Unter diesen Umständen erübrigen sich im wei- teren auch Überlegungen zu der Frage, ob der in der deutschen Rechtsprechung offenbar angewandte Grundsatz, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragli- che Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hätte, für das schweizeri- sche Recht in Betracht zu ziehen ist, da keine Umstände festgestellt oder geltend gemacht sind, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungskläger sich bei korrekter Beratung anders entschieden hätten (vgl. dazu auch BGE 124 III 166). Abschliessend sei noch erwähnt, dass aus den Verwaltungsratsprotokollen sehr deutlich hervor geht, dass die I. AG nicht bereit gewesen ist, mehr als den von Be- ginn weg gebotenen Preis von Fr. 10'000.-- pro Aktie zu bezahlen (vgl. Protokolle der Generalversammlung vom 10. Juni 1999, kB 9, S. 2, und der Verwaltungsrats- sitzung vom 25. November 2000, kB 12). Der Preis war mithin nicht in dieser Höhe festgesetzt worden, weil die Berufungskläger davon ausgingen, die ganze Transak- tion bleibe steuerfrei, sondern die Käuferin war schlicht und einfach nicht bereit,

17 mehr zu bezahlen. Dies wird auch deutlich belegt durch den Umstand, dass die Berufungskläger zu Beginn einen wesentlich höheren Preis pro Aktie zu erzielen suchten (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6), ob- wohl sie in jenem Zeitpunkt bereits (fälschlicherweise) davon ausgingen, der Ver- kauf sämtlicher Aktien löse keine Steuern aus. Die Berufungskläger hätten mithin - entgegen ihrer Behauptung im mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz - auch bei korrekter Beratung keinen höheren Preis erzielen können. Im Übrigen fehlen auch zu dieser Frage jedwelche Behauptungen und Beweisoffer- ten in den Rechtsschriften.

f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungskläger es verabsäumt haben, in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz substantiierte Be- hauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass die Grundstückgewinn- steuern bei korrekter Beratung hätten vermieden werden können und wie sie sich bei richtiger Steuerberatung verhalten hätten. Damit aber sind sie ihrer Behaup- tungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ein Schaden ist unter diesen Umstän- den nicht nachgewiesen. Da für die Zusprechung von Schadenersatz aus Vertrags- verletzung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung, ob überhaupt eine Vertragsver- letzung, ein Verschulden der G. AG sowie ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sind. Aufgrund des fehlenden Schadens erübrigt sich im weiteren auch die Prüfung einer möglichen ausservertraglichen Haftung. Die Berufungskläger, die gemäss Art. 8 ZGB den Schaden hätten dartun müssen, haben die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen. Die Vorinstanz hat ihre Klage mithin zu Recht abgewiesen; die Berufung ist in diesem Punkt nicht begründet. Ergänzend kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 6. Die Berufungskläger verlangen im weiteren die Rückerstattung einer Zahlung der H. AG an die G. AG in Höhe von Fr. 24’000.--. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 3) sind sie diesbezüglich nicht legitimiert, soweit sie die Rückzahlung der von der H. AG beglichenen Honorarforderung verlangen. Wegen der fehlenden Legitimation der Berufungskläger erübrigen sich auch Überlegungen zur Frage der ungerechtfertigten Bereicherung und der Verjährung. Die Berufungskläger haben vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts jedoch auch geltend gemacht, die Rech- nung der G. AG datiere vom 31. Dezember 2000, also noch vor dem Verkauf der Aktien, und sei damit klar zu Lasten der damaligen Aktionäre, also zu ihren Lasten, gegangen. Damit wollen sie - wie vor der Vorinstanz - offenbar ausdrücken, dass durch die angeblich ungerechtfertigte Honorarforderung und deren Zahlung durch

18 die H. AG der innere Wert ihrer Aktien gesunken sei, was einen Schaden verursacht habe, den sie geltend machen würden. Neben dem Umstand, dass sich in den vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften auch in diesem Zusammenhang keine Behauptungen finden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die I. AG - wie bereits ausgeführt - von Beginn weg darauf beharrt hat, nicht mehr als Fr. 10'000.-- pro Aktie zu bezahlen. Diesen Betrag haben die Berufungskläger schlussendlich von der I. AG auch erhalten. Die Bezahlung der Honorarforderung der G. AG hatte mithin entgegen der Auffassung der Berufungskläger keinen Einfluss auf den Kauf- preis. Damit aber ist ein Schaden nicht dargetan. Da die Berufungskläger als be- weisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben, hat die Vorin- stanz ihre Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Ergänzend kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 7. Wird die Berufung der Berufungskläger in allen Teilen abgewiesen, tragen sie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbin- dung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Sie haften dafür solidarisch. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO haben die unterlegenen Berufungskläger ausserdem die vollständig obsie- genden Berufungsbeklagten für deren notwendige Umtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Kostennote eingereicht. Darin macht er neben dem Honorar nach Zeitaufwand auch einen Streitwertzuschlag geltend. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Kostennote für seine Bemühungen im Verfahren vor der Vorinstanz noch keinen Streitwertzuschlag geltend gemacht hatte, stand es ihm frei, einen solchen vor der Berufungsinstanz zu verlangen (Art. 5 Abs. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverban- des [Honoraransätze]). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze muss der Streit- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen. Der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geforderte Streitwertzuschlag beträgt ungefähr 125% des im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren geltend gemachten und von den Berufungsklägern unbestritten gebliebenen Stundenhono- rars. Er ist mithin auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 6; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. März 2004, ZB 04 7, Ziff. 3). Unter Berücksichtigung, dass die Kostennote auch den Streitwertzu- schlag mitumfasst, erscheint dem Gericht der ausgewiesene Aufwand des Rechts- vertreters der Berufungsbeklagten als der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache durchaus angemessen. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten daher im geltend gemachten Umfange ausseramtlich zu entschädigen, wobei sie für diese ausseramtliche Entschädigung solidarisch haften.

19 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'664.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, insgesamt somit Fr. 8'000.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsklä- ger, welche die Berufungsbeklagten solidarisch mit Fr. 9'723.40, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen haben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000.-- Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: